Die Gefahrerhöhung

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Gefährlicher für den Versicherungsschutz als eine Risikoänderung ist aber eine sogenannte Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung ist zu unterlassen oder, wenn sie nicht vom Versicherungsnehmer (VN) zu beeinflussen ist, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das verlangen sowohl die Versicherungsbedingungen als auch das Gesetz (VVG). Ein Verstoss rechtfertigt im ungünstigsten Falle nicht nur ein Kündigungsrecht u. U. auch fristlos für den Versicherer, sondern befreit ihn im Zweifelsfalle auch von der Verpflichtung zur Leistung, wenn es zum Schadenfall kommt.

Beispiele für eine solche Gefahrerhöhung sind  Änderungen in der Absicherung von Gebäuden oder Wohnungen (besonders auch nach Umzügen) im Sachversicherungsbereich, ein Berufswechsel in der Unfallversicherung, wenn sich dadurch die Gefahrengruppe ändert. Relevant sind vor allem solche Gefahrenumstände, nach denen der Versicherer im Antrag gefragt hat.

Eine erhebliche Gefahrerhöhung ist beim Versicherer umgehend anzuzeigen. Eine unerhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn der Versicherer sie zu den  gleichen Bedingungen versichern würde. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man den Umstand auf jeden Fall beim Versicherer melden. Ist sie eher unerheblich, wird er dieses zur Kenntnis nehmen und die Sache hat sich erledigt.

 Ist eine erhebliche Gefahrerhöhung eingetreten, muss der Kunde mit einer höheren Prämie rechnen oder in aller schlimmsten Fall bei einer vom VN veranlassten Gefahrerhöhung damit, dass der Versicherer das Risiko nicht mehr tragen will  und den Vertrag kündigt.

Ist eine Wohnung oder ein Haus zum Beispiel wegen eines Auslandsaufenthalts über mehrere Monate (ab sechzig Tage) nicht bewohnt, sollte dieser Umstand als Gefahrerhöhung beim Versicherer angezeigt werden. Auch Baugerüste an Gebäuden, die einem Einbrecher die Arbeit erleichtern, müssen beim Versicherer angezeigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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