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Erstprämie Der Versicherungsnehmer (VN) hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. So steht es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Versicherungsschutz beginnt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Zahlung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Termin (strenge Einlösungsklausel). Üblich ist heutzutage – meist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart – die erweiterte Einlösungsklausel: Danach beginnt der Versicherungsschutz bei unverzüglicher Einlösung des Versicherungsscheins (Zahlung der Erstprämie oder des Einmalbeitrags innerhalb von zwei Wochen) zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt.
Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer nicht innerhalb von drei Monaten die Prämie gerichtlich geltend macht. (§ 38 Abs. I Versicherungsvertragsgesetz sowie jeweilige AVB).
Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 38 Abs. II VVG sowie jeweilige AVB).
Folgeprämie Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer (VN) auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. In diesem Schreiben sind die Rechtsfolgen für die Nichtzahlung der Prämie aufzuführen (§ 39 Abs. I VVG), die wie folgt lauten:
- Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein und hat der VN immer noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 39 Abs. II VVG).
- Der Versicherer kann, wenn der VN nach Ablauf der Frist noch immer im Zahlungsverzug ist, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 39 Abs. III VVG).
Eine Reaktivierung des Versicherungsvertrages ist allerdings möglich: Wenn der VN innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten ist. (§ 39 Abs. IV VVG)
Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsvertrages Wird der Versicherungsvertrag wegen nicht rechtzeitiger Zahlung nach § 39 VVG gekündigt, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG zurück, so kann er nur eine angemessen Geschäftsgebühr verlangen (§ 40 Abs. II VVG).
Pünktliche Zahlung der Prämie Neben einer Überweisung oder einem Dauerauftrag vom Konto des Versicherten kann der VN auch den Versicherer ermächtigen, die fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen (Lastschriftverfahren / Einzugsermächtigung). Zum einen ist dies bei wechselnden Prämien weniger Aufwand für den VN, zum anderen ist damit immer eine rechtzeitige Prämienzahlung gewährt. Und wenn der Versicherer mal die falsche Summe abbucht, so kann der VN immer noch innerhalb von sechs Wochen bei seiner Bank der Abbuchung widersprechen.
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