Die ordentliche Kündigung

Kurzfristige Versicherungsverträge wie zum Beispiel die nur für die Urlaubsreise abgeschlossen Vollkaskoversicherung enden mit dem vorher festgelegte Ablaufdatum. Lebens- und private Rentenversicherungen sind ebenfalls mit einem festen Zeitpunkt für die Ablaufleistung abgeschlossen.

Alle anderen Verträge, egal ob mit ein- oder mehrjährige Vertragsdauer abgeschlossen,  verlängern sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. In der Kraftfahrzeughaftpflicht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres. Wer den  Vertrag kündigen möchte, muss dies schriftlich tun, auf jeden Fall aber fristgerecht.

Haben Sie einen Mehrjahresvertrag nach dem 25. Juni 1994 unterschrieben, so können Sie zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter  Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen. Für mehrjährige Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten andere Fristen.

Verträge, die in den alten Bundesländern zwischen 1991 und 1994 unterschrieben wurden, können bereits nach drei Jahren mit Dreimonatsfrist gekündigt werden, ausser wenn ein Dauerprämiennachlaß für die lange Laufzeit gewährt wird.

Für Verträge, die vor 1991 auf fünf oder zehn Jahre abgeschlossen wurden, gilt nur dann  ein vorzeitiges Kündigungsrecht, wenn der Ablauf im Antrag bereits vorgedruckt war.

In den neuen Bundesländern gilt das vorzeitige Kündigungsrecht nur für Verträge von Privatpersonen, die bis Ende 1992 abgeschlossen wurden.

Die  Lebensversicherung ist jederzeit kündbar, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Allerdings gilt es hier zu überlegen, ob man die Versicherung nur beitragsfrei stellt und die verbliebene Ablaufleistung zum ursprünglichen Ablauftermin ausgezahlt bekommt oder ob man die bislang angesammelte Versicherungssumme sofort haben möchte, wobei sich dann das Finanzamt an der Gewinnausschüttung bedient, wenn der Vertrag noch keine zwölf Jahre läuft.

 

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